Norm
Geo §595 Abs1Rechtssatz
Wenn die Hauptverhandlung und das Urteil zu Recht nur durch einen gemäß dem § 458 Abs 2 StPO aufgenommenen Vermerk beurkundet wurden, ist auch bei späterer Notwendigkeit einer Urteilsausfertigung im Sinne des § 595 Abs 1 Geo die Abfassung eines Protokolls über die Hauptverhandlung nach dem Gesetz und der Geo nicht geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059625Dokumentnummer
JJR_19710421_OGH0002_0110OS00051_7100000_001