Norm
VersVG §23Rechtssatz
Die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder des versicherten Fahrers von dem verkehrswidrigen Zustand des versicherten Kraftfahrzeuges gehört als subjektives, finales Handlungselement zur Vornahme oder Gestattung jeder Gefahrerhöhung. Der mitversicherte Fahrer muß sich die Verletzung einer Gefahrstandspflicht durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten entgegenhalten lassen. Veröff: VersR 1971,558
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103757Dokumentnummer
JJR_19710421_AUSL000_0040ZR00162_6900000_001