Norm
StVO §2 Abs1 Z3Rechtssatz
Auf einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung haben Fahrzeuge, die von der Hauptfahrbahn kommen, gegenüber den Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen, auch dann Vorrang, wenn die über den Nebenfahrbahnen oder an derem rechten Rand angebrachten zusätzlichen, mit der Lichtsignalanlage der Hauptfahrbahn gleichgeschalteten Lichtzeichenanlagen für die Benützer der Nebenfahrbahnen grünes Licht ausstrahlen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073223Dokumentnummer
JJR_19710422_OGH0002_0020OB00084_7100000_001