Norm
StVO §3 B7Rechtssatz
Ein Kraftfahrzeuglenker braucht nicht schon deshalb, weil ihm ein Fußgänger entgegen § 76 Abs 1 StVO auf der rechten Straßenseite entgegen kommt, damit zu rechnen, daß dieser nun plötzlich und unaufmerksam die Fahrbahn überqueren wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073887Dokumentnummer
JJR_19710422_OGH0002_0020OB00104_7100000_002