TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/11 2002/02/0223

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Veröffentlicht am 11.10.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des OB in L, vertreten durch Mag. Klaus Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 19. Juli 2002, Zl. 1-0194/02/E6, 1-0195/02/E6, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht fest:

Mit Spruchpunkt 1. des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 19. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. März 2001 um 04.24 Uhr auf dem Gendarmerieposten G. die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl er verdächtig gewesen sei, einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW um 03.00 Uhr des 21. März 2001 in K. auf der Gemeindestraße H., Richtung Lokal "S.", in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, und von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zur Alkoholuntersuchung aufgefordert worden sei.

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.300,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden) verhängt.

Als Sachverhalt wurde festgestellt, dass es am 21. März 2001 gegen 03.00 Uhr im Lokal "S." in K. im Zuge einer Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Wirt des Lokals zu einem Schusswaffengebrauch durch den Beschwerdeführer gekommen sei. Da die "Bedienung" des Lokals dem in der Folge einschreitenden Gendarmeriebeamten gesagt habe, dass der Beschwerdeführer mit einem PKW zum Lokal gefahren sei, und der Gendarm Alkoholisierungssymptome wahrgenommen habe, sei der Beschwerdeführer um 04.05 Uhr des 21. März 2001 auf dem Gendarmerieposten G. aufgefordert worden, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen. Die Untersuchung sei vom Beschwerdeführer um 04.24 Uhr insofern vereitelt worden, als er nur einen Blasversuch (bei diesem Versuch sei ein Atemalkoholgehalt von 0,68 mg/l gemessen worden) durchgeführt und einen zweiten Blasversuch verweigert habe.

Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Anschuldigung, er habe das genannte Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug falle, (im Zusammenhang mit der Tatanlastung zu 1.) gelenkt, da ihm die Lenkberechtigung der Klassen A und B mit Bescheid entzogen worden sei, Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt. Denn es habe nicht erwiesen werden können, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe.

Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die

vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass der Gendarm zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt auf Grund der Mitteilung der "Bedienung" des Lokals den Verdacht schöpfen konnte, der Beschwerdeführer habe ein Fahrzeug gelenkt. Er führt in der Beschwerde selbst aus, dass § 5 Abs. 2 StVO dafür Vorsorge treffe, dass auch Personen, die nicht vor Ort einer Atemalkoholuntersuchung unterzogen werden können, weil sie von einem Straßenaufsichtsorgan nicht auf frischer Tat betreten werden, nachträglich zum Zweck der Beweissicherung einer Alkoholkontrolle zugeführt werden dürften. Im Zeitpunkt der Aufforderung genüge es dabei, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht bestehe, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, auszulösen.

Der Beschwerdeführer setzt jedoch - wie in der Folge gezeigt wird, unrichtig - fort, dass im Falle sich der Verdacht in Bezug auf "ein Fahrzeug gelenkt zu haben" im Verwaltungsstrafverfahren nicht erhärte, die aufgeforderte Person nicht wegen der Weigerung, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO bestraft werden dürfe. Auf dieser Rechtsansicht bauen die folgenden Ausführungen des Beschwerdeführers auf.

Bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567, wurde klargestellt, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt schon dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, ein Kfz in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft untersuchen zu lassen, bildet demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Es ist rechtlich unerheblich, ob in der Folge, etwa im Zuge eines darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Kfz gelenkt hat oder nicht. Erst wenn auf Grund einer abgelegten Atemluftprobe eine relevante Alkoholisierung festgestellt wird, obliegt es in der Folge der Behörde, das "tatsächliche" Lenken im Zuge eines Beweisverfahrens festzustellen um dem Beschuldigten dann allenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO zur Last legen zu können (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 2000/02/0142).

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 11. Oktober 2002

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020223.X00

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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