Norm
FinStrG §17 Abs3 litaRechtssatz
Genauso wie es vom Standpunkt der Billigkeit nicht zu vertreten wäre, ein für einen Rauschgifttransport verwendetes Fahrzeug, das dem Eigentümer vorher gestohlen worden war, ohne daß ihn an dem Diebstahl auch nur ein leichtes Verschulden träfe, für verfallen zu erklären, ist es ebenso unbillig, ein Fahrzeug, an dem sich ein angesehenes Kreditinstitut für das von ihm gewährte Darlehen das Eigentum vorbehalten hat, deshalb für verfallen zu erklären, weil der Fahrzeughalter das Fahrzeug nach der Kreditgewährung ohne irgendein Verschulden des Kreditgebers und Kraftfahrzeug-Vorbehaltseigentümers im Sinne des SGG mißbräuchlich verwendete.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088020Dokumentnummer
JJR_19710422_OGH0002_0120OS00034_7100000_003