Norm
StVO §2 Abs1 Z29Rechtssatz
Zum Begriff des Überholens. "Überholen" umfaßt die gesamte Überholbewegung. Schon mit dem Einholen des langsameren Fahrzeuges durch das schnellere ist ein Teil der Überholbewegung durchgeführt. Kommt es während des Überholvorganges zu dessen Abbrechen, so verliert das bis dahin durchgeführte Fahrmanöver dadurch nicht den Charakter eines begonnenen Überholvorganges. Vorausgesetzt ist allerdings, daß das Verkehrsbild vor dem Aufgeben der Überholabsicht bei objektiver Betrachtung bereits den Eindruck des Überholens vermittelte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073682Dokumentnummer
JJR_19710423_OGH0002_0110OS00189_7000000_001