Norm
StPO §252Rechtssatz
Ein im Vorverfahren abgelegtes Geständnis ist jedenfalls, wenn in der Hauptverhandlung die Polizeianzeige oder das betreffende gerichtliche Vernehmungsprotokoll nach § 252 vorletzter Abs StPO verlesen wurde oder daraus die entsprechenden Vorbehalte gemacht worden sind, ein zulässiges Beweismittel und kann - je nach dem Ergebnis der vom erkennenden Gericht unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse vorzunehmenden Überprüfung - ohne weiteres zur Begründung eines Schuldspruches herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098165Dokumentnummer
JJR_19710427_OGH0002_0100OS00109_7000000_001