Norm
StVO §7 IIARechtssatz
Die Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO läßt keine Einschränkung für Ausnahmefälle zu; ein Kraftfahrer muß vielmehr seine Geschwindigkeit herabsetzen, allenfalls auch anhalten, wenn das Vorhandensein von Straßenbenützern oder Sachen ihn bei Gegenverkehr daran hindert, den äußersten rechten Fahrbahnrand zu benützen.
VwGH vom 02.07.1964, Zl 2298/62; Veröff: ZVR 1965/104 S 123
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073481Dokumentnummer
JJR_19710427_OGH0002_0080OB00063_7100000_002