Norm
ABGB §38Rechtssatz
Die betreffende Person muß auf Grund des Völkerrechts Anspruch auf Gewährung der diplomatischen Immunität haben. Es genügt nicht, daß solche Vorrechte mitunter oder vielleicht in der Mehrzahl gewährt werden, vielmehr muß ein Völkerrechtssatz bestehen, wonach sie einen Anspruch darauf haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0009407Dokumentnummer
JJR_19710428_OGH0002_0060OB00094_7100000_002