Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
§ 1409 ABGB verlangt eine rechtsgeschäftliche Vermögensübernahme oder Unternehmensübernahme; der äußere Tatbestand der Unternehmensübernahme reicht nicht hin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033060Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018