Norm
StPO §262 BaRechtssatz
Wenn sich in der Hauptverhandlung, daß die unter Anklage gestellte boshafte Sachbeschädigung in der Absicht erfolgte, einen Einbruch zu verüben, so stellt die Verurteilung wegen §§ 8, 171, 174 I lit d StG keine mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO bedrohte Überschreitung der Anklage dar. Es liegt Identität der Tat vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098542Dokumentnummer
JJR_19710428_OGH0002_0090OS00182_7000000_003