Norm
ABGB §302 BRechtssatz
Wer sich eine Gesamtsache (Unternehmen) ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 1409 ABGB zugeeignet hat - hier aus einem Nachlaß, der armutshalber abgetan wurde -, haftet für die auf der Gesamtsache lastenden Verbindlichkeiten - hier eine für den Erwerb des Unternehmens zu zahlende Leibrente - zunächst grundsätzlich nur cum viribus, wenn sich der Erwerber der Gesamtsache (des Unternehmens), die den Haftungsstock für die Unternehmensgläubiger bildet, entäußert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0007627Dokumentnummer
JJR_19710428_OGH0002_0050OB00096_7100000_001