Norm
StPO §262 BaRechtssatz
Das den Gegenstand der Anklage bildende Ereignis ist nicht als etwas nach deren bloßen Wortlaut in sich Abgeschlossenes anzusehen. Das Strafgericht muß daher, um zu einer richtigen Beurteilung des Anklagevorwurfes zu gelangen, über den durch den Wortlaut der Anklage scheinbar gegebenen Tatsachenkreis und den darnach in Frage kommenden Tatbestand hinausgreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098514Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010