Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Ein aus § 1435 ABGB abgeleiteter Rückforderungsanspruch (hier Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen auf den Mietgegenstand wegen Auflösung des Mietverhältnisses) kann nur gegen den Empfänger der Leistung, nicht gegen dessen dinglichen Einzelrechtsnachfolger gerichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033865Dokumentnummer
JJR_19710428_OGH0002_0060OB00073_7100000_002