Norm
ABGB §870 CIIIRechtssatz
Der Schuldner, der auf Veranlassung des Gläubigers mit seinem Bekannten wegen Übernahme einer Bürgschaft verhandelt, ist nicht schon deshalb Verhandlungsbeauftragter des Gläubigers. Hat der Bürge bei den Bürgschaftsverhandlungen den Zusicherungen des Schuldners vertraut, kann er sich grundsätzlich nur an ihn halten. Anders ist es, wenn der Gläubiger den Schuldner durch einen Verhandlungsauftrag dem Bürgen gegenüber zum Mann seines Vertrauens erklärt hat. Das wird vor allem gesagt werden können, wenn der Gläubiger selbst ein über den mit jedem Bürgschaftsvertrag begrifflich verbundenen Sicherungszweck hinausgehendes Interesse an der Abgabe der Bürgschaftserklärung hatte. Überließ er unter diesen Umständen dem Schuldner Verhandlungen über die Bürgschaft und führte dieser dann den Bürgen irre, kann sich dieser darauf berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014862Dokumentnummer
JJR_19710429_OGH0002_0010OB00114_7100000_001