Norm
ABGB §879 BIInRechtssatz
Nach den Umständen des Einzelfalles - hier Darlehensgewährung unter Geschwistern für einen Hausbau gegen Einräumung eines Wohnungsrechtes bis zur Darlehensrückzahlung - kann und muß auch einer seinerzeit (vor 1937) vereinbarten, durch spätere gesetzliche Maßnahmen unwirksam gewordenen Wertsicherungsklausel, wie etwa einer Goldklausel, eine gewisse rechtliche Bedeutung beigemessen werden, wenn eine Mißachtung der seinerzeitigen Parteienabsicht zu einer unverhältnismäßigen Bereicherung des Vertragspartners und bei Berücksichtigung des Vertragszweckes zu völlig unbilligen und damit sittenwidrigen Ergebnissen führen würde; in solchen Fällen ist eine Aufwertung vorzunehmen und das zu leisten, was unter Heranziehung des dem weggefallenen Wertmaßstab am nächsten kommenden Vergleichsmaßstabes zu berichtigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016741Dokumentnummer
JJR_19710429_OGH0002_0010OB00108_7100000_002