Norm
ABGB §986 ARechtssatz
Bei Geldsummenschulden geht die Schuld von Anfang an auf eine bestimmte Summe Geldes, bei Geldwertschulden hingegen zunächst auf eine andere Leistung, deren Wert erst in Geld auszudrücken ist; für jene trägt das Risiko der Geldentwertung der Gläubiger, für diese aber der Schuldner. Eine Geldwertschuld kann auch angenommen werden, wenn eine rechtlich faßbare Beziehung einer Schuld zu den in einem bestimmten Zeitpunkt herrschenden Sachwertverhältnissen besteht, also erkennbar ein bestimmter wirtschaftlicher Effekt herbeigeführt werden soll (vgl JBl 1961,86). Auch durch die Einräumung eines Wohnungsrechtes für die Dauer einer Darlehensgewährung an den Gläubiger entsteht eine solche Beziehung der Schuld zu einem bestimmten Sachwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019210Dokumentnummer
JJR_19710429_OGH0002_0010OB00108_7100000_003