RS OGH 1971/4/30 1Ob101/71, 8Ob76/85, 2Ob26/06x, 2Ob35/22v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1971
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Norm

StVO §93 Abs1

Rechtssatz

Der in der Überschrift des § 93 StVO gebrauchte Begriff "Anrainer" ist wörtlich zu nehmen; die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO trifft also nur denjenigen Eigentümer, dessen Liegenschaft unmittelbar an den Gehsteig angrenzt. Die Worte "ganze Liegenschaft" sind nicht dahin zu verstehen, daß der Eigentümer einer Liegenschaft, die nur an einer Stelle an einen Gehsteig heranreicht, dann schon verpflichtet wäre, den Gehsteig auch dort zu säubern und zu bestreuen, wo er nicht mehr Anrainer ist. Hiezu verpflichtet ist vielmehr der dortige Anrainer. Eine konkurrierende Verpflichtung mehrerer Anrainer ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 101/71
    Entscheidungstext OGH 30.04.1971 1 Ob 101/71
    Veröff: EvBl 1972/41 S 69
  • 8 Ob 76/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 76/85
  • 2 Ob 26/06x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 26/06x
    Vgl aber; Beisatz: Mit der 10. StVO-Novelle wurde der darin maßgebliche Anrainerbegriff neu definiert (RS0075584). Konkurrierende Anrainerpflichten wollte der Gesetzgeber nicht begründen. (T1)
    Veröff: SZ 2006/122
  • 2 Ob 35/22v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 35/22v
    Vgl aber; Beisatz: Mit der 10. StVO?Novelle wurde der darin maßgebliche Anrainerbegriff neu definiert (RS0075584). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0075574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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