RS OGH 1971/4/30 1Ob98/71, 7Ob123/75, 3Ob556/79, 7Ob251/06x

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Veröffentlicht am 30.04.1971
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Norm

ABGB §1309

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1309 ABGB ist auf die Haftung des Erziehungsberechtigten für mündige Minderjährige nicht anwendbar. Eine Schadenersatzhaftung des Erziehungsberechtigten kommt daher nur in Betracht, wenn er einer anderen gesetzlichen Verpflichtung (zB der Bestimmung des § 14 WaffG 1967, die den Besitz und die Innehabung von Waffen und Munition Personen unter sechzehn Jahren unter allen Umständen verbietet) zuwiderhandelte oder wenn besondere Umstände vorlagen, die Anlaß zur Überwachung gaben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 98/71
    Entscheidungstext OGH 30.04.1971 1 Ob 98/71
    Veröff: EFSlg 15618
  • 7 Ob 123/75
    Entscheidungstext OGH 11.09.1975 7 Ob 123/75
  • 3 Ob 556/79
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 3 Ob 556/79
    nur: Die Bestimmung des § 1309 ABGB ist auf die Haftung des Erziehungsberechtigten für mündige Minderjährige nicht anwendbar. (T1)
  • 7 Ob 251/06x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 251/06x
    Gegenteilig; Beisatz: Die elterliche Aufsichtspflicht (die Haftpflicht der Eltern nach §1309 ABGB) endet nicht zwingend mit der Erreichung des 14.Lebensjahrs, sondern dauert so lange an, als die Erziehungsbedürftigkeit besteht. Dass bei die Aufsichtspflicht für (auch mündige) Minderjährige und deren Aufsichtsbedürftigkeit betreffenden Fragen grundsätzlich keine Differenzierung danach vorzunehmen sein kann, ob die Aufsichtspflicht die Eltern oder andere Personen trifft, denen die Pflege des Minderjährigen obliegt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. (T2); Beisatz: Hier: Rodelunfall von Minderjährigen die in einem Jugendwohnheim betreut werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0027314

Dokumentnummer

JJR_19710430_OGH0002_0010OB00098_7100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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