Norm
EO §44 Abs2 CRechtssatz
Die Sicherheit wird zu dem Zweck auferlegt, um den Gläubiger vor allen Nachteilen zu schützen, die mit einer Aufschiebung verbunden sein können, wobei alle möglichen Nachteile zu berücksichtigen sind. Es ist daher ohne Belang, um welche Art von Exekution es sich handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0001903Dokumentnummer
JJR_19710504_OGH0002_0030OB00053_7100000_001