Norm
ABGB §1063 A1Rechtssatz
Durch eine spätere obligatorische Vereinbarung nach Bezahlung des Restkaufpreises kann der Eigentumsvorbehalt nicht verlängert, sondern nur der Schuldner verpflichtet werden, trotz eingetretenen Erwerbs des Eigentums die Sache rückzuübereignen (JBl 1969,389 Koziol). Dieser obligatorische Anspruch ist bloß eine Konkursforderung im Sinne des § 14 KO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020489Dokumentnummer
JJR_19710504_OGH0002_0040OB00540_7100000_002