RS OGH 1971/5/4 4Ob540/71, 7Ob606/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1971
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Norm

ABGB §1063 A1
KO §21
KO §44

Rechtssatz

Hat der Gemeinschuldner noch immer einen Restkaufpreis nicht erfüllt, dann muß dem Vorbehaltsverkäufer an der verkauften Sache im Konkurs ein Aussonderungsrecht (§ 44 KO) eingeräumt werden. Dieses wird durch Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht, der - schlüssig - auch durch Klagsanbringung erfolgen kann. Dem steht das Recht des Masseverwalters, gemäß § 21 KO den Vertrag zu erfüllen und Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, nicht entgegen. Jedoch ist mit dem wirksam erklärten Rücktritt des Gläubigers, womit dieser von seinen Vertragspflichten frei wird, das Recht des Masseverwalters, den Vertrag zu erfüllen und Erfüllung zu verlangen, erloschen. Der Aussonderungsanspruch wird von der Konkurseröffnung nicht berührt (SZ 37/91).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 540/71
    Entscheidungstext OGH 04.05.1971 4 Ob 540/71
    Veröff: EvBl 1971/334 S 631 = SZ 44/64 (falsch zitiert SZ 44/65)
  • 7 Ob 606/81
    Entscheidungstext OGH 07.05.1981 7 Ob 606/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020449

Dokumentnummer

JJR_19710504_OGH0002_0040OB00540_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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