Norm
ABGB §1063 A1Rechtssatz
Hat der Gemeinschuldner noch immer einen Restkaufpreis nicht erfüllt, dann muß dem Vorbehaltsverkäufer an der verkauften Sache im Konkurs ein Aussonderungsrecht (§ 44 KO) eingeräumt werden. Dieses wird durch Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht, der - schlüssig - auch durch Klagsanbringung erfolgen kann. Dem steht das Recht des Masseverwalters, gemäß § 21 KO den Vertrag zu erfüllen und Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, nicht entgegen. Jedoch ist mit dem wirksam erklärten Rücktritt des Gläubigers, womit dieser von seinen Vertragspflichten frei wird, das Recht des Masseverwalters, den Vertrag zu erfüllen und Erfüllung zu verlangen, erloschen. Der Aussonderungsanspruch wird von der Konkurseröffnung nicht berührt (SZ 37/91).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020449Dokumentnummer
JJR_19710504_OGH0002_0040OB00540_7100000_001