Wird erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist (§ 207 EO) eine Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO beantragt, so stellt die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung gemäß den §§ 87 ff EO im laufenden Rang ein zulässiges Minus dar.
Auch; Beisatz: Die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung in laufenden Rang stellt gegenüber dem Begehren auf Eintragung im Rang einer vorangehenden Rangordnung ein die Bewilligung nicht hinderndes Minus dar. (T1) = BankArch 1992,164 (Hoyer)