Norm
EheG §61 Abs2Rechtssatz
Ein Antrag nach § 61 Abs 2 EheG kann als Rechtsmißbrauch sittlich nicht gerechtfertigt sein, wenn eine Gesamtwürdigung des Verlaufes der Ehe und des Verhaltens beider Ehegatten vor und nach der Zerrüttung der Ehe ergibt, daß eine einseitige Schuldfestsetzung gegen den Kläger der Billigkeit grob widerspricht. In der Regel wird sich der Schuldantrag des beklagten Ehegatten schon dann als Rechtsmißbrauch darstellen, wenn das Verschulden dieses Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe ebenso schwer oder schwerer wiegt als das des Klägers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2018