RS OGH 1971/5/5 5Ob106/71, 6Ob53/74, 1Ob114/74, 1Ob622/78, 7Ob557/87, 8Ob1560/91, 2Ob31/98t, 4Ob193/

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Veröffentlicht am 05.05.1971
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Norm

EheG §61 Abs2

Rechtssatz

Ein Antrag nach § 61 Abs 2 EheG kann als Rechtsmißbrauch sittlich nicht gerechtfertigt sein, wenn eine Gesamtwürdigung des Verlaufes der Ehe und des Verhaltens beider Ehegatten vor und nach der Zerrüttung der Ehe ergibt, daß eine einseitige Schuldfestsetzung gegen den Kläger der Billigkeit grob widerspricht. In der Regel wird sich der Schuldantrag des beklagten Ehegatten schon dann als Rechtsmißbrauch darstellen, wenn das Verschulden dieses Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe ebenso schwer oder schwerer wiegt als das des Klägers.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 106/71
    Entscheidungstext OGH 05.05.1971 5 Ob 106/71
    Veröff: SZ 44/66
  • 6 Ob 53/74
    Entscheidungstext OGH 18.04.1974 6 Ob 53/74
  • 1 Ob 114/74
    Entscheidungstext OGH 11.09.1974 1 Ob 114/74
  • 1 Ob 622/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 622/78
  • 7 Ob 557/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 557/87
  • 8 Ob 1560/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 8 Ob 1560/91
    Vgl auch
  • 2 Ob 31/98t
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 2 Ob 31/98t
    Auch; Beisatz: Nicht nur ein Verschuldensantrag, sondern auch eine Widerklage kann rechtsmißbräuchlich sein, wenn das Verhalten des beklagten Ehegatten zur Zerrüttung der Ehe ebenso oder noch schwerer beigetragen hat wie das Verhalten des Klägers. In einem solchen Fall wäre die Ehe gemäß § 50 EheG (ohne Verschuldensausspruch) zu scheiden und die Widerklage abzuweisen. (T1)
  • 4 Ob 193/18p
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 193/18p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057233

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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