Norm
AHG §1 DcRechtssatz
§ 1 AHG gibt dem Geschädigten außer dem Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsträger keine weiteren im Rechtsweg geltend zu machenden Ansprüche bürgerlichen Rechts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045688Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022