Norm
WEG 1948 §1Rechtssatz
Die Begründung von Wohnungseigentum setzt Miteigentum an der Liegenschaft voraus, kann also auch bei Vorhandensein zweier Hälfteeigentümer bestehen. Eine bestimmte Größe der Wohnungen wird nicht gefordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0082706Dokumentnummer
JJR_19710511_OGH0002_0040OB00555_7100000_001