Norm
AußStrG §16 BIII2dRechtssatz
In der Auffassung, Mauerdurchbrüche von Wohnräumen des Wohnungseigentümers zu allgemein benützbaren Teilen des Hauses (Keller) seien keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 8 Abs 3 WEG), kann mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0083489Dokumentnummer
JJR_19710511_OGH0002_0040OB00535_7100000_001