Norm
KO §21Rechtssatz
Durch den Eintritt des Masseverwalters wird der andere Teil Massegläubiger; seine Rechtsstellung darf nicht verschlechtert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0064471Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014