Norm
ABGB §1415Rechtssatz
Nimmt der Gläubiger eine Teilzahlung - hier konkludent - an, so erlischt die Schuld nach Maßgabe dieser Teilzahlung und kann durch die spätere Rückzahlung eines gleich hohen Betrages durch den Gläubigers nicht wieder aufleben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033296Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009