RS OGH 1971/5/12 7Ob70/71, 5Ob184/74 (5Ob185/74), 5Ob120/09x

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Veröffentlicht am 12.05.1971
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Norm

ABGB §1415

Rechtssatz

Nimmt der Gläubiger eine Teilzahlung - hier konkludent - an, so erlischt die Schuld nach Maßgabe dieser Teilzahlung und kann durch die spätere Rückzahlung eines gleich hohen Betrages durch den Gläubigers nicht wieder aufleben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033296

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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