Norm
AHG §1 GRechtssatz
Stellt sich heraus, dass ein Schaden, der ausdrücklich unter Ausklammerung der Amtshaftungspflicht gegen einen Rechtsträger im Sinne des § 1 AHG geltend gemacht wurde, doch durch Maßnahmen seiner Organe in Vollziehung der Gesetze verursacht wurde, ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037787Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015