Norm
StPO §290 Abs2 ARechtssatz
Der höhere Strafsatz des § 142 StG stellt sich, da er eine zehn bis zwanzigjährige Freiheitsstrafe androht, während der höhere Strafsatz des § 128 StG nur eine solche von ein bis zwanzig Jahren vorsieht, als strengere Strafdrohung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100689Dokumentnummer
JJR_19710513_OGH0002_0120OS00062_7100000_001