Norm
ABGB §142 HdRechtssatz
Leben die noch verheirateten Eltern eines ehelichen Kindes, wenn auch ohne gerichtliche Genehmigung, tatsächlich getrennt, ist das angerufene Pflegschaftsgericht verpflichtet, eine den Umständen angemessene Verfügung über Pflege, Erziehung und Unterhalt des Kindes zu treffen. Die Unterlassung irgendeiner auf das Wohl des Kindes Bedacht nehmenden Verfügung ist offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 AußStrG, da damit das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens verletzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086312Dokumentnummer
JJR_19710513_OGH0002_0010OB00123_7100000_001