Norm
ABGB §1111 ARechtssatz
Der Bestandnehmer haftet bei Beschädigungen nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisses 1928, 459 f). Gschnitzer schließt in diesem Personenkreis namentlich Familienangehörige, Personal ,Gäste und Handwerker ein (Schuldrecht, Besonderer Teil, 55). Klang, der gleichfalls eine Haftung des Bestandnehmers für Verschulden der Hausgenossen, Dienstpersonen und Gäste annimmt, verweist darauf, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der Bestandsache auch deren Benutzung durch andere Personen als den Bestandnehmer in sich schließt. eine solche Benutzung müsse als mittelbarer Gebrauch des Bestandnehmers angesehen werden, für dessen Ordnungsmäßigkeit er ebenso wir für den unmittelbaren Gebrauch zu haften habe (Klang 2. Auflage V, 94). Die Abgrenzung des Personenkreises, für den diese Haftung zum Tragen kommen, ergibt sich aus dem Vertragszweck (Klang aaO, 2 Ob 647/57 MietSlg 6299/11).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020683Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018