Norm
AngG §27 DRechtssatz
Verbotswidriges Rauchen rechtfertigt den Entlassungstatbestand des § 27 Z 4 AngG schon deshalb nicht, wenn mangels vorheriger Abmachung von einer beharrlichen Weigerung, sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigen Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, nicht ausgegangen werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Weisung, Arbeitsplatz, Rauchverbot, Arbeitsverhältnis, DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029284Dokumentnummer
JJR_19710518_OGH0002_0040OB00023_7100000_001