Norm
ABGB §1152 C6Rechtssatz
Werden Dienstleistungen in der Erwartung eines künftig in Aussicht gestellten Vorteils unentgeltlich erbracht und wird der Dienstleistende in dieser Erwartung getäuscht, kann er die ihm gebührende Entlohnung nachfordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021840Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010