Norm
HbG §29Rechtssatz
"Entgeltvereinbarungen", die nach § 29 HbG unberührt bleiben, sind nur solche Vereinbarungen, die die Parteien selbst getroffen haben. Aus der bloßen Leistung des durch Verordnung des Landeshauptmannes oder durch Mindestlohntarif festgelegten Entgelts läßt sich eine solche Vereinbarung nicht ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063266Dokumentnummer
JJR_19710518_OGH0002_0040OB00012_7100000_001