Norm
MG §1 Abs3 Z1 CRechtssatz
Obwohl ein Mietgegenstand im allgemeinen erst dann rechtlich als "neu geschaffen" anzusehen ist, wenn er allen behördlichen Anforderungen entspricht (MietSlg 10191), kann sich der Vermieter doch nicht auf das Fehlen des Benützungskonsenses berufen, um aus seinen Verpflichtungen des Mietvertrages herauszukommen, wenn er den Bestandgegenstand dem Mieter bereits zur Benützung übergeben hat. Eine lange vor dem 01.01.1968 erbaute und dem Mieter zur Benützung übergebene Wohnung ist daher auch dann als erst "nach dem 31.12.1967 neu geschaffen" anzusehen, wenn für sie noch keine baubehördliche Benützungsbewilligung erwirkt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067438Dokumentnummer
JJR_19710519_OGH0002_0050OB00109_7100000_001