Norm
StVO §20 IERechtssatz
Ein die Reaktionszeit verlängernder Schreckeinfluß setzt Plötzlichkeit des Aufhebens des auslösenden Ereignisses, Zuwiderlaufen gegen die eigene Verhaltenstendenz und ein der Möglichkeit nach unerwartetes Auftreten voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074880Dokumentnummer
JJR_19710519_OGH0002_0110OS00050_7100000_002