Norm
StVO §7 Abs2 IIDcRechtssatz
Der Fahrzeuglenker darf nicht wegen der bloßen Möglichkeit des Auftauchens von Fußgängern oder um bessere Sicht zu haben, einen größeren als den unbedingt erforderlichen Abstand vom Fahrbahnrand einhalten. Den daraus resultierenden Gefahren ist durch entsprechende Verminderung der Fahrgeschwindigkeit zu begegnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074086Dokumentnummer
JJR_19710525_OGH0002_0020OB00260_7000000_001