RS OGH 1971/5/25 8Ob100/71, 1Ob59/75, 4Ob12/78 (4Ob13/78), 5Ob504/83, 5Ob29/17a

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Veröffentlicht am 25.05.1971
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Norm

ZPO §237 Abs3
ZPO §477 B2d

Rechtssatz

Die Entscheidung über ein vorher unter Anspruchsverzicht zurückgezogenes Klagebegehren ist einer der im § 477 ZPO angeführten Nichtigkeiten gleichzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0039721

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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