Norm
ZPO §237 Abs3Rechtssatz
Die Entscheidung über ein vorher unter Anspruchsverzicht zurückgezogenes Klagebegehren ist einer der im § 477 ZPO angeführten Nichtigkeiten gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0039721Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017