TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/15 99/21/0289

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des 1964 geborenen V, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 28. August 1999, Zl. Fr 237/3-1999, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung gemäß § 75 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 31. März 1993 war - über den im Rahmen eines auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerichteten Verfahrens gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 3. März 1993 - gemäß § 54 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (Fremdengesetz 1992), festgestellt worden, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Land, in dem er vor seiner Abschiebung nach Nigeria nicht sicher sei, gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 leg. cit. bedroht wäre.

Über den Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Villach mit Bescheid vom 13. April 1993 gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 i.V.m. § 21 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1992 ein bis zum 13. April 1998 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das in Rechtskraft erwuchs.

Über den Beschwerdeführer wurde in der Folge von der Bundespolizeidirektion Graz mit Bescheid vom 3. Juli 1996 gemäß § 41 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1992 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Schubhaft verfügt und in einer niederschriftlichen Einvernahme u. a. die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Aussicht gestellt. Diesbezüglich wurde er über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages gemäß § 54 des Fremdengesetzes 1992 belehrt. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin bei der Bundespolizeidirektion Graz am 3. Juli 1996 einen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 1999 gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 i. V.m. § 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. August 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Juli 1996 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 3. Juli 1996 im Wesentlichen mit denselben Behauptungen begründet habe, wie jenen vom 3. März 1993. Da sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätten, liege entschiedene Sache vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte unter Verzicht auf die Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn ein Aufenthaltsverbot im Hinblick auf den Ablauf seiner Gültigkeitsdauer keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, auch die Rechtswirkungen des im Hinblick auf dieses Aufenthaltsverbot erlassenen Feststellungsbescheides betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des betroffenen Fremden wegfallen. Dies im Hinblick darauf, dass dem betroffenen Fremden nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes keine Abschiebung auf dessen Grundlage mehr bevorsteht, und dass ihm im Fall der neuerlichen Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eine neuerliche Antragstellung nach § 54 des Fremdengesetzes 1992 und - nach Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 - nach § 75 Fremdengesetz 1997 offen steht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 1. Juli 1999, Zl. 97/21/0903, vom 15. Oktober 1999, Zl. 95/21/1180, und vom 14. September 2000, Zl. 96/21/0065).

Aus dieser Rechtsauffassung ist für den vorliegenden Fall der Schluss zu ziehen, dass sämtliche Rechtswirkungen des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 31. März 1993 jedenfalls mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Villach vom 13. April 1993 verhängten Aufenthaltsverbotes am 13. April 1998 geendet haben. Dies muss auch für jene Rechtskraftwirkungen dieses Bescheides gelten, die gemäß § 68 Abs. 1 AVG die Erlassung eines neuerlichen Bescheides in derselben Sache hindern.

Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in Bezug auf ein neuerliches Aufenthaltsverbot zu beurteilen. Indem sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Juli 1996 unter Berufung auf die bereits erfolgte Abweisung seines Antrages vom 3. März 1993 zurückwies, maß sie ihrem Vorbescheid eine - die meritorische Entscheidung hindernde - Wirkung über die rechtliche Wirkung des damit verbundenen Aufenthalts-Verbots-Bescheides vom 13. April 1993 hinaus bei. Sie verkannte dabei, dass dieser Vorbescheid vor dem Hintergrund der angeführten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes - weil dem Beschwerdeführer auf Grund des damit verbundenen Aufenthaltsverbotes keine Abschiebung mehr bevorstand - keine solche Wirkung mehr entfalten konnte.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 15. Oktober 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210289.X00

Im RIS seit

08.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten