Norm
JN §54Rechtssatz
Der Zuspruch der Befugnis, das Urteil auf Kosten des Gegners veröffentlichen zu lassen, bildet nur einen Nebenanspruch; denn gemäß § 24 Abs 7 PresseG ist auf Veröffentlichung ohne Antrag, also von Amts wegen zu erkennen. Unter Streitgegenstand im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO kann nur der zwischen den Parteien strittige Anspruch verstanden werden, nicht aber etwas, worüber das Gericht ohne an Parteianträge gebunden zu sein, zu entscheiden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042483Dokumentnummer
JJR_19710526_OGH0002_0060OB00110_7100000_001