Norm
EheG §55 Abs2 e1Rechtssatz
Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerspruches der Beklagten sind die Zerrüttungsursachen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und es bedarf zugleich der Prüfung der Frage, gegen welchen der beiden Ehegatten unter Anwendung der Maßstäbe der §§ 47 bis 49 EheG der schwerere Schuldvorwurf zu erheben ist (EFSlg 8578, 6967, EvBl 1964/224, 1 Ob 206/70 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057127Dokumentnummer
JJR_19710527_OGH0002_0010OB00136_7100000_001