Norm
StVO §10Rechtssatz
Eine Ausweichbewegung ist ausreichend, wenn der Begegnende seine Fahrt ohne Gefährdung oder vermeidbare Behinderung fortzusetzen vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073531Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019