Norm
ZPO §503 Z3 DRechtssatz
Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung den Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkte gelangt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0007258Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019