Norm
ABGB §879 BIRechtssatz
Die klagsweise Geltendmachung eines vertragsmäßigen Anspruches verstößt, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht gegen die guten Sitten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016479Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009