Norm
ZPO §43Rechtssatz
Bei einem teilweisen Prozeßerfolg sind nicht die gegenseitigen Kostenforderungen aufzurechnen, sondern nur die Anteile am Erfolg und am Mißerfolg gegenüberzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035933Dokumentnummer
JJR_19710527_OGH0002_0020OB00364_7000000_001