Norm
AußStrg §18 ARechtssatz
Wurde eine bürgerliche Rechtsache infolge Verletzung der Bestimmung des § 42 Abs 1 JN statt im außerstreitigen im streitigen Verfahren entschieden und kann dieser Nichtigkeitsgrund gem § 42 Abs 3 JN im streitigen Verfahren nicht mehr wahrgenommen werden, muß doch die Rechtskraft einer außerstreitigen Entscheidung, wäre sie im richtigen außerstreitigen Verfahren zu berücksichtigen gewesen, auch im streitigen Verfahren in gleicher Weise berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0007227Dokumentnummer
JJR_19710527_OGH0002_0010OB00138_7100000_002