RS OGH 1971/5/27 1Ob100/71, 3Ob19/86, 1Ob681/87, 4Ob568/91, 4Ob306/99z, 6Ob328/02g, 3Ob299/05z, 7Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1971
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1358

Rechtssatz

Der zahlende Bürge tritt bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen in die Rechte des Gläubigers, dh die Forderung des befriedigten Gläubigers ist so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen, allerdings nur bis zur Höhe der Teilleistung auf den Bürgen übergegangen. Solidarschuldner haften daher auch dem Bürgen gegenüber solidarisch.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 100/71
    Entscheidungstext OGH 27.05.1971 1 Ob 100/71
  • 3 Ob 19/86
    Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 19/86
    Auch; nur: Der zahlende Bürge tritt bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen in die Rechte des Gläubigers, dh die Forderung des befriedigten Gläubigers ist so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen, allerdings nur bis zur Höhe der Teilleistung auf den Bürgen übergegangen. (T1)
    Beisatz: Die Zahlung des Bürgen bewirkt nicht die Tilgung der verbürgten Forderung, sondern lässt diese auf den Bürgen übergehen, so dass der Hauptschuldner selbst nun diesem schuldet. Berichtigt der Bürge nur einen Teil der gesicherten Forderung, geht eine Sicherheit nur entsprechend diesem Teil über, wobei die Restforderung des Hauptgläubigers hinsichtlich der Sicherheiten den Vorrang genießt. (T2)
    Veröff: JBl 1986,512 = RZ 1987/2 S 14
  • 1 Ob 681/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 1 Ob 681/87
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 60/266 = EvBl 1988/49 S 276 = ÖBA 1988,390 (P Bydlinski) = WBl 1988,126
  • 4 Ob 568/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 4 Ob 568/91
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 64/178 = ÖBA 1992,661
  • 4 Ob 306/99z
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 306/99z
    Auch; nur: Der zahlende Bürge tritt bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen in die Rechte des Gläubigers, dh die Forderung des befriedigten Gläubigers ist so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen. (T3)
  • 6 Ob 328/02g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 328/02g
    Auch
  • 3 Ob 299/05z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 299/05z
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Berichtigt der Bürge nur einen Teil der gesicherten Forderung, geht eine Sicherheit nur entsprechend diesem Teil über, wobei die Restforderung des Hauptgläubigers hinsichtlich der Sicherheiten den Vorrang genießt. (T4)
  • 7 Ob 105/06a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 105/06a
    Auch; Beisatz: Auch die im Zusammenhang mit der Vinkulierung einer Lebensversicherung zwecks Besicherung des Kreditgläubigers eingeräumten Bezugsrechte des vom Bürgen befriedigten Gläubigers gehen auf den Bürgen (bis zur Höhe der von ihm geleisteten Zahlung) über. (T5)
    Veröff: SZ 2006/92
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Vgl; Beisatz: Der aus §1358ABGB Rückgriffsberechtigte tritt aufgrund des Gesetzes, also ohne Abtretungsakt, in die Rechte des Gläubigers ein. Durch die Zahlung des Rückgriffsberechtigten gehen auch die Nebenrechte einschließlich der Sicherungsrechte ipso iure, also automatisch auf ihn über, ohne dass es eines besonderen Übertragungsakts bedarf. (T6)
    Beisatz: Teilzahlung bewirkt Teilübergang bzw Teileinlösung. (T7)
    Beis: Hier: Die Regelung, wonach der Bürge die Legalzession schriftlich und dazu noch innerhalb einer Frist von vier Wochen geltend machen muss, stellt evidentermaßen eine wesentliche Schlechterstellung im Vergleich zum Gesetzesrecht dar, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar ist. (T8)
  • 3 Ob 132/12a
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 132/12a
    Auch
  • 3 Ob 236/13x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 236/13x
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 17/14z
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 17/14z
    Auch; Beis wie T2 nur: Die Zahlung des Bürgen bewirkt nicht die Tilgung der verbürgten Forderung, sondern lässt diese auf den Bürgen übergehen, so dass der Hauptschuldner selbst nun diesem schuldet. (T9)
  • 2 Ob 18/18p
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 18/18p
    Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2018/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032259

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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