Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Der zahlende Bürge tritt bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen in die Rechte des Gläubigers, dh die Forderung des befriedigten Gläubigers ist so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen, allerdings nur bis zur Höhe der Teilleistung auf den Bürgen übergegangen. Solidarschuldner haften daher auch dem Bürgen gegenüber solidarisch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032259Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020